Der Bundesgerichtshof entschied: Bei einem „steckengebliebenen“ Bau nach der Insolvenz des Bauträgers kann ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft nicht nur die Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums verlangen (Az. V ZR 219/24).
Die Kläger waren jeweils Sondereigentümer von zwei noch nicht vollständig hergestellten Dachgeschosseinheiten. Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war bereits im Jahr 2019 rechtskräftig verurteilt worden, das Gemeinschaftseigentum der Sondereigentumseinheiten erstmalig plangerecht herzustellen. Uneinigkeit bestand allerdings über die Reichweite dieser Herstellungspflicht. Im Jahr 2022 lehnten es die Wohnungseigentümer ab, zu beschließen, dass zur plangerechten Erstherstellung der Dachgeschosseinheiten auch die Herstellung der Zwischenwände, die Elektroinstallation und der Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizkörpern und entsprechenden Zuleitungen gehören. Auch der weitere Antrag, den Klägern auf ihre Kosten den Einbau von sechs Dachflächenfenstern zu gestatten, fand keine Mehrheit.
Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, zur Erstherstellung gehören u. a. auch nichttragende Innenwände in verputzter Form, unter Putz verlegte Elektroleitungen und der Anschluss an die zentrale Heizung mit Leitungen und Heizkörpern. Dabei ist egal, ob diese Teile rechtlich Gemeinschafts- oder Sondereigentum sind. Praktisch muss ohnehin alles zusammengebaut werden. Die Kosten für Gemeinschaftseigentum trage die Gemeinschaft. Wenn ein Eigentümer verlangt, dass auch Teile seines Sondereigentums von der Gemeinschaft mitgebaut werden, zahlt er diese Mehrkosten selbst. Innenausbau wie Bad und Küche bleibt Sache des einzelnen Eigentümers.
Über die sechs Dachflächenfenster wurde nicht endgültig entschieden. Das sei lt. Bundesgerichtshof keine Erstherstellung, sondern eine bauliche Veränderung. Das Landgericht müsse prüfen, ob andere Eigentümer dadurch verständlich beeinträchtigt wären; bloßes Sichtbarsein reiche nicht, das Gesamtbild des Gebäudes müsse deutlich verändert sein.
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