Bereits in seinem Urteil (BFH-Az. X R 19/19) vom 15.12.2021 (Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 27.02.2023) hatte sich der Bundesfinanzhof zur Einordnung von Sporthilfe an Profisportler geäußert. Er vertrat dazu die Auffassung, dass Prämien und laufende Zahlungen dieser Institution genau wie Einnahmen aus Sponsorenverträgen von gewerblichen Betrieben zum Betrieb „Profisportler/in“ gehören.
Kurz vor dem Beginn der Olympischen Winterspiele 2026 hat der Gesetzgeber den Sportlern ein besonderes Geschenk gemacht. Die Sportler wurden von der Einkommensteuer auf Prämienzahlungen der Deutschen Sporthilfe für „Medaillengewinne und weitere Platzierungen“ freigestellt. Das gilt auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Paralympischen Spiele ab dem 06.03.2026. Davon aber nicht betroffen sind die monatlichen laufenden Beträge, die bei der Zugehörigkeit zu einem Olympia-Kader gezahlt werden.
Die Profisportler werden aber steuerlich als Gewerbetreibende eingeordnet und unterliegen damit der Gewerbesteuer, wenn und soweit ihr jährlicher Gewinn 24.500 Euro übersteigt. Dieser Gewinn wird grundsätzlich nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes als Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelt. Ob dabei auch spezielle Befreiungen abzuziehen sind, ergibt sich aus dem Gewerbesteuergesetz nicht, sodass demnach bei dieser Steuer die Befreiung evtl. nicht gilt.
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