Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Modellbahnhersteller eine detailgetreue Nachbildung einer Lokomotive nicht mit den geschützten Marken „Die Maus“ und „Elefant“ bewerben und verkaufen darf (Az. 33 O 400/25).
Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft des WDR, ist Inhaberin der Markenrechte an den bekannten Figuren aus der „Sendung mit der Maus“. Diese wurden für eine einmalige Sonderlok („Elefantenexpress“) anlässlich eines Jubiläums lizenziert verwendet. Die Beklagte bot ein detailgetreues Modell dieser Lok ohne Zustimmung der Rechteinhaber an und bezeichnete es unter anderem als „Maus-Lok“.
Das Landgericht Köln sah darin eine unzulässige Nutzung bekannter Marken. Die verwendeten Zeichen seien bekannten Marken sehr ähnlich, sodass Verbraucher davon ausgehen könnten, dass eine Zusammenarbeit oder Lizenz vorliegt. Zudem werde der gute Ruf der Marken ausgenutzt, da ihre Bekanntheit die Attraktivität des Produkts steigere und die Nachfrage fördern könne. Die Argumentation der Beklagten, die Nutzung sei für eine originalgetreue Darstellung erforderlich, überzeugte das Gericht nicht. Es handele sich nicht um ein gewöhnliches, allgemein bekanntes Fahrzeug, sondern um ein besonderes Einzelstück mit auffälligem Design. Die Marken seien auch nicht zwingend Bestandteil der Lok, sondern nur zu Werbezwecken angebracht worden.
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