Ein Unternehmer kann Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Ware tatsächlich in Deutschland eingeführt wurde und er im Zeitpunkt der Einfuhr bereits die Verfügungsmacht darüber hatte. Dass die Ware kurz danach aufgrund neuer Umstände wieder ins Ausland zurückgesandt wird, schließt den Vorsteuerabzug nicht aus. So entschied das Finanzgericht München (Az. 5 K 808/23).
Eine GmbH mit Sitz im Inland handelte mit Waren und Accessoires. Im Jahr 2020 sollte eine Schweizer Lieferantin Tabakwaren an die GmbH liefern. Den Transport und die Zollabwicklung übernahm eine Spedition aus der Schweiz. In der Zollanmeldung wurde die GmbH als Anmelderin angegeben. Das Hauptzollamt setzte ihr gegenüber Einfuhrumsatzsteuer fest. Die Spedition bezahlte diese zunächst und stellte sie der GmbH anschließend in Rechnung. Noch vor einer Einlagerung in Deutschland wurde entschieden, die Ware wieder in die Schweiz zurückzubringen. Hintergrund war nach dem Vortrag der GmbH ein kurzfristig bekannt gewordenes bevorstehendes Verkaufsverbot für die betreffende Tabakart in Deutschland. Das Finanzamt versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Es war der Auffassung, die GmbH habe die Ware nicht tatsächlich für ihr Unternehmen im Inland verwendet und auch keine maßgebliche Verfügungsmacht erlangt.
Das Finanzgericht München gab der Klage statt. Es stellte zunächst fest, dass die Ware tatsächlich nach Deutschland verbracht und dort zum freien Verkehr abgefertigt wurde. Damit sei eine Einfuhr im umsatzsteuerlichen Sinn erfolgt. Die klagende GmbH sei auch Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer, weil sie in der Zollanmeldung als Anmelderin ausgewiesen und der entsprechende Steuerbescheid gegen sie ergangen war. Entscheidend sei danach die Frage, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die Ware hatte. Dies bejahte das Gericht. Maßgeblich sei insbesondere, dass die Lieferung nach den vereinbarten Incoterms „EX WORKS“ erfolgte. Danach hatte die Klägerin ab Bereitstellung der Ware das Transport- und Kostenrisiko zu tragen. Zudem habe die Spedition bei der Zollanmeldung nach Auffassung des Gerichts im Auftrag der Klägerin gehandelt. Damit habe die Klägerin bereits mit Beginn der Versendung die Verfügungsmacht über die Ware erlangt. Das Finanzamt konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe die Ware nicht angenommen, da die Lieferung bereits abgeschlossen war, als die Verfügungsmacht auf die Klägerin überging. Die spätere Rücksendung in die Schweiz sei keine Annahmeverweigerung gewesen, sondern habe auf einer neuen Entscheidung der Klägerin über die Weiterverwendung der Ware beruht. Gerade dieser Rücktransport zeige, dass die Klägerin über die Ware verfügen konnte. Deshalb sei die Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände entstanden, die die Klägerin für ihr Unternehmen eingeführt hatte und sie habe den Betrag als Vorsteuer abziehen dürfen.
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